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Aufgaben und Rechte der Friedhofsverwaltung

Die Aufgaben der Friedhofsverwaltung sind sowohl organisatorischer als auch praktischer Natur. Die Gemeinde kann diese Aufgaben selbst oder durch Dritte erfüllen. Ebenso hat der Friedhofsträger die Aufgabe, die Ordnung auf dem Friedhof zu wahren und Gefahren entgegenzuwirken. Ihm obliegt damit auch eine Überwachungsfunktion. Die Friedhöfe sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen der Gemeinde. Die Gemeinde kann als Friedhofsträger ihre Rechte selbst gestalten und in der Form einer Satzung festlegen. Dabei ist sie an festgelegte Rechtmäßigkeitsmaßstäbe gebunden. Ebenso kann die Gemeinde als Friedhofsträger die Finanzierung des Friedhofs selbst regeln und eine Friedhofsgebührenordnung erlassen.

Bestattungsdurchführung

Die Versorgung, der Transport und die Aufbahrung von Verstorbenen können von jedem anerkannten Bestattungsinstitut durchgeführt werden. Die hoheitlichen Bestattungsdienstleistungen, wie das Ausheben und das Schließen des Grabes, werden im Auftrag der Gemeinde durchgeführt.

Grabarten und Grabgebühren

Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  • Reihengräber
  • Urnenreihengräber
  • Wahlgräber
  • Urnenwahlgräber

Auf allen Friedhöfen sind Urnengemeinschaftsstätten angelegt.

Einzelheiten zu den Grabarten und den Grabgebühren entnehmen Sie bitte der Friedhofsatzung.

Hier finden Sie ein Informationsblatt mit den Grabarten auf den Ammerbucher Friedhöfen:

Grabdenkmäler

Die Friedhöfe in Ammerbuch haben besondere Gestaltungsvorschriften für die Grabmäler. Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte der Friedhofsatzung. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabdenkmälern bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese reicht in der Regel der von Ihnen beauftragte Steinmetz ein.

Grabpflege

Die Grabstätten sollen innerhalb von sechs Monaten und müssen 10 Monate nach Belegung würdig hergerichtet sein. Die Grabstätten müssen dauernd gepflegt werden. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber und die öffentliche Anlage nicht stören (z.B. durch überhängende Zweige).

Grabnutzungsrecht und Auflösung der Grabstätte

Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab wird mit der ersten Beisetzung in dieses Grab erworben. Sie beträgt in Ammerbuch 35 Jahre. Auf das Nutzrecht an einer Grabstätte kann erst nach Ablauf der Ruhezeit nach einer Bestattung (25 Jahre) verzichtet werden. Die Ruhezeit ist der Zeitraum, innerhalb dem - berechnet von der letzten Beisetzung - ein Grab bzw. eine Grabstelle innerhalb eines Grabes nicht erneut belegt werden darf. Sie beträgt 25 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Nach Verzicht des Nutzungsrechtes ist die Grabstelle innerhalb von 3 Monaten abzuräumen. D.h., Grabdenkmäler, Einfassung und Bepflanzung sind zu entfernen.

Standsicherheit der Grabdenkmäler

Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft fundamentiert und befestigt sein. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen verursacht werden. Der Zustand der Grabmäler wird von der Gemeinde durch jährliche Überprüfung (Druckprüfung) überwacht.

Adresse des Bestattungsdienstes:

Der Bestattungsdienst Rilling und Partner ist von der Gemeinde Ammerbuch offiziell beauftragt, Bestattungen durchzuführen.

Bestattungsdienst Rilling und Partner
Büro Entringen
Bahnhofstraße 5/2
72119 Ammerbuch
Telefonnummer: 07073 9175860
www.rilling-und-partner.de

Falls Sie einen anderen Bestattungsdienst beauftragen möchten, so wird sich ihr Dienstleister mit dem Bestattungsdienst Rilling und Partner in Verbindung setzen.

Adresse eines ortsansässigen Steinmetzbetriebes:

Steinmetzbetrieb Rolf Kümmerle
Entringen
Gärtnerstraße 1
72119 Ammerbuch
Telefonnummer: 07073 6819

Es steht Ihnen frei, ob Sie den in Ammerbuch ansässigen Steinmetzbetrieb oder einen auswärtigen Steinmetzbetrieb beauftragen.

Hinweisseite für den Sterbefall

Bei einem Sterbefall ist Folgendes zu veranlassen

  • Falls der Sterbefall nicht in einer Klinik erfolgte, muss die Leichenschau unverzüglich durch einen Arzt durchgeführt werden. Es ist zweckmäßig, den Arzt zu verständigen, der den Verstorbenen zuletzt behandelt hat.
  • Beim Standesamt des Sterbeortes ist der Sterbefall anzuzeigen. Ist der Tod in einer Klinik oder einem Seniorenheim eingetreten, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Einzugsbereich die Klinik oder das Seniorenheim liegt. Vom zuständigen Standesamt werden dann nach der Beurkundung des Sterbefalls die Sterbeurkunden ausgestellt. Die Anzeige des Sterbefalls kann durch das von den Hinterbliebenen beauftragte Bestattungsinstitut oder die Hinterbliebenen selbst vorgenommen werden.
  • Soll die Bestattung auf einem Friedhof in Ammerbuch erfolgen, so muss ein Antrag auf Belegung einer Grabstätte ausgefüllt werden.
  • Der Termin für die Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Ammerbuch bzw. von dem damit beauftragten Bestattungsdienst Rilling und Partner im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen festgelegt. Der Termin muss mit dem zuständigen Pfarramt abgesprochen werden. Bitte beachten Sie, dass Trauerkarten erst gedruckt bzw. Traueranzeigen erst aufgegeben werden sollten, wenn der gewünschte Bestattungstermin von der Friedhofsverwaltung und vom Pfarramt bestätigt wurde.

Wichtige Kontakte bei Sterbefällen

Ablauf einer Trauerfeier auf dem Friedhof

  • Der Verstorbene wird in der Aussegnungshalle auf dem jeweiligen Friedhof in Ammerbuch aufgebahrt. Die Angehörigen können in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung die Aussegnungshalle betreten und den Verstorbenen sehen.
  • Das Grab wird von den Beauftragten der Gemeinde Ammerbuch ausgehoben.
  • Kränze und Bukette können in der Aussegnungshalle abgegeben werden. Kränze und Bukette von den örtlichen Gärtnereien werden von diesen in der Aussegnungshalle oder je nach Wunsch der Angehörigen am Grab aufgestellt.
  • Die Sargträger werden von der Friedhofsverwaltung benachrichtigt.
  • Der Sarg wird nach der Trauerfeier von den Sargträgern auf dem Bahrwagen zum Grab gefahren bzw. getragen.