Zurückschneiden von Hecken, Bäumen, Sträuchern im Gehweg- und Straßenbereich
Die Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten werden gebeten, die entlang der Gehwege, Straßen und auch Feldwege stehenden Hecken, Sträucher und Bäume regelmäßig zurückzuschneiden.
Dabei müssen folgende Lichträume im Interesse der Verkehrssicherheit, zur Gefahrenabwehr und zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen frei bleiben:
- 4,50 m über der gesamten Fahrbahn (auch Feldwege!)
- 2,30 m über Gehwegen
- 2,50 m über Radwegen
- 4,00 m über den 0,50 m breiten Geländestreifen, die an die beiderseitigen Ränder der Fahrbahn anschließen
- An Straßeneinmündungen und Kreuzungen müssen Hecken und Anpflanzungen stets so nieder gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist.
Das Lichtraumprofil ist unbedingt freizuhalten!
Dies bedeutet, dass keine Äste und Zweige in diesen Verkehrsbereich hineinragen dürfen. Dazu gehören auch Gewächse am Boden, die über die Grundstücksgrenze in den öffentlichen Verkehrsraum ragen.
Bitte prüfen Sie auch, ob ggf. Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Verkehrsschilder (z.B. Straßenbezeichnungen, Verkehrszeichen usw.) zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist. Bedenken Sie: Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder Schildern wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung von ortsfremden Personen erschwert.
Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht eine erhöhte Unfallgefahr für sie.
Nach § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg dürfen Anpflanzungen und auch Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere Einrichtungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Bitte nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht!
Auch auf Feldwegen ist dies zu berücksichtigen und die Bäume und Sträucher sind entsprechend zurückzuschneiden, um auch hier die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu beeinträchtigen.
Beachten Sie bitte, dass Sie als Grundstückseigentümer bzw. -besitzer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.
Gemeinde Ammerbuch – Bauamt