Vorübergehendes Gaststättengewerbe - bisher: Gestattung
Zum 1. Januar 2026 ist das neue Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg in Kraft getreten. Wesentlicher Bestandteil der Gesetzesnovelle ist der Wechsel vom bisherigen Erlaubnisverfahren (Gestattung) zum Anzeigeverfahren. Dies gilt sowohl für das stehende Gaststättengewerbe als auch für das vorübergehende Gaststättengewerbe bzw. Reisegastgewerbe.
Formulare
Der Vordruck zur Anzeige des vorübergehenden Gaststätengewerbes (Gestattung) wird hier zur Verfügung gestellt.
Für die Bearbeitung der Anzeige wird eine Verwaltungsgebühr erhoben (Kosten / Gebühren siehe Verwaltungsgbeührensatzung).
- Leitfaden für den Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten (PDF-Dokument, 1,09 MB, 22.01.2026)
- Merkblatt zur Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen bei nicht vorverpackten Lebensmitteln (PDF-Dokument, 1.003,24 KB, 22.01.2026)
- Merkblatt: Glühwein und andere alkoholhaltige Heißgetränke im offenen Ausschank – Hinweise für Standbetreiber (PDF-Dokument, 69,21 KB, 22.01.2026)
- Jugendschutzgesetz (JuSchG) (PDF-Dokument, 114,37 KB, 22.01.2026)
- Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde Ammerbuch(PDF-Dokument, 335,20 KB, 27.12.2022)
- Verwaltungsgebührensatzung mit Gebührenverzeichnis (PDF-Dokument, 179,64 KB, 30.07.2021)
Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes
Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass, wie zum Beispiel ein Stadtfest, Weihnachtsmarkt, Vereins- oder Straßenfest oder sonstige Veranstaltungen, ist der Gemeinde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung vollständig anzuzeigen. Alle bereits nach alter Rechtslage eingegangenen Gestattungsanträge werden als Anzeigen nach neuer Rechtslage weiterbearbeitet. Nach Eingang der Anzeige erfolgt keine gesonderte Rückmeldung durch die Behörde.
Anzeigepflicht
Die Anzeigepflicht gilt grundsätzlich für alle Veranstalter, auch dann, wenn ausschließlich Speisen oder alkoholfreie Getränke angeboten werden. Für Vereine besteht die Anzeigepflicht nur dann, wenn alkoholische Getränke abgegeben werden.
Erforderliche Angaben
Die Anzeige muss Angaben zur Art der Veranstaltung, zum Namen des Veranstalters, zu Name, Vorname und Anschrift der anzeigenden bzw. verantwortlichen Person einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse, zum Veranstaltungsort, zum Datum und zur Dauer der Veranstaltung sowie zur Art der angebotenen Speisen und Getränke, insbesondere zur Abgabe alkoholischer Getränke, enthalten.
Hinweise
Geht die Anzeige nicht fristgerecht ein, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Für die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften, insbesondere zum Jugendschutz, Immissionsschutz, Baurecht, Straßenrecht sowie zum Lebensmittel- und Hygienerecht, ist der Veranstalter beziehungsweise die von ihm beauftragte verantwortliche Person zuständig.

