Amtsblatt der Gemeinde Ammerbuch
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Redaktion Amtsblatt der Gemeinde Ammerbuch
Herausgeber vom "Amtsblatt der Gemeinde Ammerbuch" ist die Gemeindeverwaltung Ammerbuch.
Verantwortlich für den amtlichen Teil einschließlich der Sitzungsberichte und anderen Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung sowie alle sonstigen Verlautbarungen und Mitteilungen:
Bürgermeisterin Christel Halm oder ihr Vertreter im Amt.
Bei Fragen zum amtlichen Teil des Amtsblatts:
Telefonnummer: 07073 9171-7103 oder E-Mail an aktuell(@)ammerbuch.de
Sachbearbeiterin für das Amtsblatt ist Andrea Falkenberg.
Texte für das Amtsblatt im redaktionellen Teil
Mit dem Amtsblatt der Gemeinde Ammerbuch erhalten Sie alle wichtigen Informationen über Ammerbuch.
- Das Amtsblatt erscheint wöchentlich immer donnerstags für alle Ammerbucher Haushalte, die ein Abo abgeschlossen haben.
- Redaktionsschluss ist dienstags um 12 Uhr. Bis dahin müssen alle Beiträge der dafür berechtigten Veröffentlicher in das Redaktionssystem Artikelstar eingestellt sein: www.artikelstar.de
- In Wochen mit Feiertagen kann sich der Redaktionsschluss um einen Tag vorverschieben. Hinweise dazu werden im Amtsblatt abgedruckt. Zu spät eingehende Beiträge können gar nicht oder nur in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden. BITTE BEACHTEN SIE DEN REDAKTIONSSCHLUSS !
- Kostenpflichtige Anzeigen für den Anzeigenteil müssen direkt beim Verlag Nussbaum aufgegeben werden.
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Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 19.04.2026
icon.crdate16.04.2026
Zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin wird bekannt gemacht: 1. Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. 2. Die Gemeinde
Zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin wird bekannt gemacht:
1. Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in folgende 7 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
| Nummer des Wahlbezirks | Abgrenzung des Wahlbezirks | Lage des Wahlraums (Straße, Hausnummer, PLZ; Ort) | |
| 00111 | 111 Entringen Kelter | Bürgerhaus Kelter, Kelternstraße 11, Ammerbuch-Entringen | |
| 00112 | 112 Entringen Kinderhaus | Kinderhaus Alemannenweg Alemannenweg 15, Ammerbuch-Entringen | |
| 00220 | 220 Pfäffingen | Ev. Gemeindehaus Michaelstraße 7, Ammerbuch-Pfäffingen | |
| 00330 | 330 Poltringen | Haus an der Ammer Pfäffinger Straße 10, Ammerbuch-Poltringen | |
| 00440 | 440 Reusten | Zehntscheuer Rottenburger Straße 4, Ammerbuch-Reusten | |
| 00550 | 550 Altingen | Sporthalle Schulstraße 14, Ammerbuch-Altingen | |
| 00660 | 660 Breitenholz | Kindergarten Märzenstraße 12, Ammerbuch-Breitenholz |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 29.03.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16 Uhr in der Sporthalle der Gemeinschaftsschule Entringen (Alemannenweg 21) in Ammerbuch-Entringen zusammen.
3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel enthält den Namen des Bewerbers/der Bewerberin bzw. die Namen der Bewerber/innen, der/die öffentlich bekannt gemacht wurde/wurden. Der Wähler kann auch eine nicht im Stimmzettel vorgedruckte wählbare Person wählen. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
4. Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel
- den Namen eines/einer im Stimmzettel vorgedruckten Bewerbers/Bewerberin ankreuzt oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet; das Streichen der übrigen Namen allein genügt jedoch nicht
oder
- den Namen einer anderen wählbaren Person mit weiteren Angaben zur zweifelsfreien Identifizierung dieser Person in die freie Zeile einträgt.
5. Jeder Wähler kann – außer in den unter Nr. 6 genannten Fällen – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und dort in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
6. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt/Gemeinde
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Wahlschein enthält außerdem auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.
7. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte enthält.
Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet, sowie bei jeder Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.
8. Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur einmal und nur persönlich abgeben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 19 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz).
Wahlberechtigte, die des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).
9. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Ammerbuch, 09.04.2026
gez. Christel Halm, Bürgermeister




