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Amtsblatt der Gemeinde Ammerbuch

Unser amtliches Mitteilungsblatt mit dem Namen "Amtsblatt der Gemeinde Ammerbuch" wird vom Nussbaum-Verlag aus Weil der Stadt herausgegeben.

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Ansprechpartner ist G.S. Vertriebs GmbH in Weil der Stadt:

Telefonnummer: 07033 6924-0

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Einige Exemplare des Amtsblattes liegt zum Mitnehmen auch im Bürgerbüro im Rathaus Entringen (Kirchstraße 6, 72119 Ammerbuch) aus.

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Redaktion Amtsblatt der Gemeinde Ammerbuch

Herausgeber vom "Amtsblatt der Gemeinde Ammerbuch" ist die Gemeindeverwaltung Ammerbuch.

Verantwortlich für den amtlichen Teil einschließlich der Sitzungsberichte und anderen Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung sowie alle sonstigen Verlautbarungen und Mitteilungen:
Bürgermeisterin Christel Halm oder ihr Vertreter im Amt.

Bei Fragen zum amtlichen Teil des Amtsblatts:
Telefonnummer: 07073 9171-7103 oder E-Mail an aktuell(@)ammerbuch.de
Sachbearbeiterin für das Amtsblatt ist Andrea Falkenberg.

Texte für das Amtsblatt im redaktionellen Teil

Mit dem Amtsblatt der Gemeinde Ammerbuch erhalten Sie alle wichtigen Informationen über Ammerbuch.

  • Das Amtsblatt erscheint wöchentlich immer donnerstags für alle Ammerbucher Haushalte, die ein Abo abgeschlossen haben.
  • Redaktionsschluss ist dienstags um 12 Uhr. Bis dahin müssen alle Beiträge der dafür berechtigten Veröffentlicher in das Redaktionssystem Artikelstar eingestellt sein: www.artikelstar.de
  • In Wochen mit Feiertagen kann sich der Redaktionsschluss um einen Tag vorverschieben. Hinweise dazu werden im Amtsblatt abgedruckt. Zu spät eingehende Beiträge können gar nicht oder nur in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden. BITTE BEACHTEN SIE DEN REDAKTIONSSCHLUSS !

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin

icon.crdate05.02.2026

Wegen des vorzeitigen Ausscheidens der Stelleninhaberin aus dem Amt wird die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Gemeinde Ammerbuch,

Wegen des vorzeitigen Ausscheidens der Stelleninhaberin aus dem Amt wird die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Gemeinde Ammerbuch, Kirchstraße 6, 72119 Ammerbuch notwendig. Die Stellenausschreibung ist auf der Titelseite dieser Amtsblatt-Ausgabe abgedruckt.

Die Wahl findet statt am Sonntag, den 19.04.2026.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.

Eine erforderlich werdende Stichwahl findet statt am Sonntag, den 10.05.2026.

BeiderStichwahlistgewählt,werdiemeistengültigen Stimmenerhaltenhat;beigleichenStimmenzahlen entscheidet das Los.

DieAmtszeitdes/der gewählten Bürgermeisters/Bürgermeisterin beträgt 8 Jahre.

Wahlberechtigt

sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des GrundgesetzessowieStaatsangehörigeeinesanderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die amWahltag das16.Lebensjahrvollendethaben,seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werdenvonAmtswegen indasWählerverzeichnis eingetragenundkönnen wählen.DerBürgermeisterist berechtigt,vom UnionsbürgerzurFeststellungseines Wahlrechtseinen gültigenIdentitätsausweissowieeine Versicherungan EidesstattmitderAngabeseiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

Wahlberechtigt sind die vorstehend genannten Personen auch dann, wenn sie in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich am Wahltag aber seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten. Diese Wahlberechtigten werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.

Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.

Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt, Kirchstraße 6, 72119 Ammerbuch bereit.

Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag, 29.03.2026, beim Bürgermeisteramt, Kirchstraße 6, 72119 Ammerbuch, eingehen.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend.

Ammerbuch, den 26.01.2026

Bürgermeisteramt

gez. Christel Halm