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Ende der Vegetationsperiode – Hinweise zum Tier- und Biotopschutz bei Baumfäll- und Rodungsarbeiten

icon.crdate25.09.2025

Am 30.09.2025 geht die Vegetationsperiode für dieses Jahr zu Ende. Damit beginnt die Zeit, in der Sie als Grundstückseigentümer oder Pächter

Am 30.09.2025 geht die Vegetationsperiode für dieses Jahr zu Ende. Damit beginnt die Zeit, in der Sie als Grundstückseigentümer oder Pächter notwendige Baumfäll- und Baumschnittarbeiten sowie Heckenschnitt und Gebüschrodungen bis zum Beginn der neuen Vegetationszeit (01.03.2026) vornehmen können.

Bevor Sie jedoch Hecken oder Gebüsch im Außenbereich roden, sollten Sie sich vergewissern, dass dadurch kein besonders geschütztes Biotop nach dem Naturschutzgesetz zerstört wird. Durch vollständiges Abroden oder anderweitiges Zerstören gehen diese wichtigen Lebensräume verloren. Die vollständige Beseitigung ohne Genehmigung ist daher verboten. Bäume können ebenso naturschutzrechtlich geschützt sein, z.B. über den Schutz der Streuobstwiesen oder als Naturdenkmal. Im Kartendienst der LUBW können Sie u.a. Informationen zu diesen naturschutzrechtlich relevanten Strukturen finden. Unter folgendem Link kommen Sie zu dem Kartendienst: https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/, unter der Rubrik „Natur und Landschaft“ finden Sie den Ordner „Geschützte Biotope“. Hier können mit dem zweiten Link in der Liste, die Daten in einer Übersichtskarte aufgerufen werden. In der Rubrik „Schutzgebiete“ findet man u.a. auch Naturdenkmale und in der Rubrik „Streuobsterhebung“ sind Streuobstbäume eingezeichnet, die mittels Fernerkundung aufgenommen wurden.

Ein geschütztes Biotop zieht allerdings nicht automatisch ein Verbot von Arbeiten aller Art nach sich. Feldhecken dürfen und sollten z.B. insbesondere entlang von Grundstücksgrenzen und zur Offenhaltung des Lichtraumprofils an Wegen zurückgeschnitten werden. Auch können Gehölze z.B. in Feldhecken zur Verjüngung auf den Stock gesetzt werden, also ca. 10 bis 20 cm über dem Boden abgesägt werden. Dies sollten Sie dann abschnittsweise und verteilt auf mehrere Jahre durchführen, um nach wie vor einen Rückzugsort für die heimische Tierwelt zu garantieren. Insbesondere Streuobstwiesen sind für ihren Erhalt auf die Bewirtschaftung angewiesen. Weitere Informationen bzgl. des Schutzstatus von Streuobstwiesen und was es bei deren Bewirtschaftung zu beachten gilt, finden Sie auch auf der Homepage des Landratsamtes Tübingen: www.kreis-tuebingen.de/umwelt_+abfall/umwelt/naturschutz/streuobstwiesen_+erhalt.

Wir bitten alle Grundstücksbesitzer und -bewirtschafter, bei einer Rodung oder Fällung immer auch die Belange der Tierwelt zu berücksichtigen.

Bei Fragen können Sie sich bei der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Tübingen (Tel.-Nr. 07071 / 207-4025, E-Mail: naturschutz(@)kreis-tuebingen.de) erkundigen. Außerdem können Sie dort wertvolle Tipps hinsichtlich der ökologischen Bewirtschaftung Ihres Grundstücks erhalten.

Gemeindeverwaltung Ammerbuch – Bauamt