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Winterzeit – Winterdienst

icon.crdate01.12.2020

Wir möchten darauf hinweisen, dass die Straßenanlieger bei Schnee und Eisglätte nach der Satzung über das Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) verpflichtet sind, die Gehwege – bei Straßen ohne Gehwege einen 1,5 m breiten Streifen – zu räumen und zu bestreuen. Weitere Hinweise

Satzung der Gemeinde Ammerbuch über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) (PDF-Dokument, 109,29 KB, 22.11.2021)

In den vergangenen Jahren hat es sich gezeigt, dass bei Eis, Schnee und Schneeglätte sowohl Anliegerpflichten als auch gemeindliche Pflichten sich sehr gut ergänzt haben. Zweifelsohne kommt es in Einzelfällen immer wieder zu Problemen, die sich aber vor Ort und mit entsprechender gegenseitiger Rücksichtnahme lösen lassen.

Wir möchten darauf hinweisen, dass die Straßenanlieger bei Schnee und Eisglätte nach der Satzung über das Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) verpflichtet sind, die Gehwege – bei Straßen ohne Gehwege einen 1,5 m breiten Streifen – zu räumen und zu bestreuen.

Aus einer Vernachlässigung dieser Pflicht können sich eventuell straf- oder haftungsrechtliche Folgen ergeben. Im Folgenden haben wir daher die wichtigsten Fragen zur Räum- und Streupflicht zusammengestellt:

  • Wer ist Straßenanlieger?

Straßenanlieger sind sowohl Eigentümer als auch Besitzer (z.B.: Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehenden unbebauten Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenzen und Straße nicht mehr als 10 m beträgt. Sind nach der Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Durch geeignete Maßnahmen ist in diesem Fall seitens der Anlieger sicherzustellen, dass die Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden (z.B.: Kehrwochenplan). Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

  • Welchen Umfang hat die Räum- und Streupflicht?

Die Wege sind auf einer Breite von mindestens 1,50 m und, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in entsprechender Breite zu räumen und zu streuen.

  • Wohin mit Schnee und Eis?

Bei Gehwegen an Fahrbahnen sind der Schnee und das auftrauende Eis auf dem restlichen Teil des Gehweges und nur, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Nach dem Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann.

  • Bestreuung

Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt usw. zu verwenden.
Die Verwendung von auftauenden Streumitteln (z.B.: Salz u. ä.) ist nicht zulässig.
Ausnahmsweise können auftauende Streumittel nur verwendet werden, sofern die Glätte nicht auf andere zumutbare Weise beseitigt werden kann.

  • Zu welchen Zeiten muss geräumt und gestreut werden?

Die zu räumenden und zu streuenden Bereiche müssen werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Sofern nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich - bei Bedarf auch wiederholt - zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21:00 Uhr.

Ältere und kranke Menschen können diese winterlichen Verpflichtungen oft nur mit Mühe und großer Anstrengung bewältigen.
Darum unsere Bitte an Sie:
Helfen Sie einem im Haus oder in der Nachbarschaft wohnenden älteren oder hilfebedürftigen Menschen und tragen sie so dazu bei, dass auch er Gefallen an der weißen Pracht findet.

Das Räumen und Streuen wird seitens der Gemeinde Ammerbuch von Mitarbeitern des Bauhofs oftmals in den frühen Morgenstunden durchgeführt. Versetzen Sie sich beim Parken Ihres Fahrzeuges in die Lage derjenigen, die den Winterdienst bei Dunkelheit und Schneetreiben mit dem LKW, vor dem ein knapp drei Meter breites Räumschild angebracht ist, durchführen müssen. Bitte parken Sie ihre Fahrzeuge daher so, dass nach Möglichkeit mehr als die gesetzlich vorgeschriebene Durchfahrtsbreite von 3 m erhalten bleibt. Sie tragen damit dazu bei, dass die Mitarbeiter mit ihren Fahrzeugen ungehindert durchkommen und keine gefährlichen Fahrmanöver vornehmen müssen.

Bei Fragen zu diesem Themenkreis können Sie sich gerne an das Sachgebiet für Sicherheit und Ordnung, Herrn Haug, unter Telefonnummer: 07073 9171-7113 oder E-Mail ordnungsamt(@)ammerbuch.de, wenden.

Gemeindeverwaltung Ammerbuch