Gemeinde Ammerbuch
Landkreis Tübingen

Vergaberichtlinie 2002
für den Verkauf von gemeindeeigenen Bauplätzen


1. Allgemeines

Durch den Verkauf gemeindeeigener Bauplätze möchte die Gemeinde Ammerbuch zur Förderung des privaten Wohnungsbaus beitragen.

Die nachstehenden Richtlinien sollen zu einer möglichst gerechten Behandlung der Bauplatzbewerber beitragen. Sie dienen dem Gemeinderat als Leitsatz bei der Entscheidung über die Vergabe der Bauplätze. In Fällen, die nicht von den Richtlinien abgedeckt werden, trifft der Gemeinderat eine dem Sinn und Zweck dieser Richtlinien entsprechende Entscheidung.

Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Bauplatzes wird durch diese Richtlinien, auch bei Vorliegen sämtlicher Kriterien, nicht begründet. Der Gemeinderat behält sich in begründeten Einzelfällen Abweichungen von diesen Richtlinien vor.

2. Berechtigter Personenkreis

2.1 Allgemeine Bestimmungen

2.1.1 Grundstückseigentum

Die Gemeinde Ammerbuch vergibt gemeindeeigene Bauplätze an volljährige bauwillige Bewerber, die nicht Eigentümer eines bebauungsfähigen Grundstücks in Ammerbuch sind.

2.1.2 Bauverpflichtung

Es werden nur Bewerber berücksichtigt, die sich verpflichten, den Bauplatz innerhalb von 5 Jahren selbst mit einem bezugsfertigen Wohnhaus zu überbauen. Der Bauplatz darf bis zur bezugsfertigen Bebauung nicht verkauft werden. Kommt der Erwerber dieser Verpflichtung nicht nach, fällt das Grundstück zum Kaufpreis an die Gemeinde zurück. Eine Verzinsung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Das Wiederkaufsrecht wird im Grundbuch durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung dinglich gesichert.

2.1.3 Wohnsitz / Arbeitsstelle

Die Vergabe erfolgt nur an Bewerber, die seit mindestens 3 Jahren in Ammerbuch arbeiten oder mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
Personen, die innerhalb der letzten 10 Jahre für mindestens 3 Jahre in der Gemeinde gewohnt haben, werden den Bewerbern nach Satz 1 gleichgestellt.

2.1.4 Mehrheit von Bewerbern

Bei mehreren Käufern muss mindestens einer der Käufer die Voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen.

2.2 Soziale Aspekte

Familien mit 2 und mehr Kindern bis 18 Jahren, für die nachweislich Kindergeld bezogen wird, werden vorrangig berücksichtigt.
Bewerber mit mehr Kindern gehen Bewerbern mit weniger Kindern vor.

2.3 Tausch

Bewerber, die der Gemeinde Ammerbuch ein oder mehrere interessante Tauschgrundstücke anbieten, können abweichend von den in 2.1.3, 2.1.4 und 2.2 genannten Kriterien bevorzugt werden.

2.4 Verfahren

Der Gemeinderat entscheidet nach Anhörung des Ortschaftsrates.
Der Gemeinderat entscheidet im Einzelfall, welcher Bewerber bevorzugt wird.

2.5 Ausnahmen

Der Gemeinderat beschließt, welche Grundstücke nicht mehr nach der Vergaberichtlinie verkauft werden.

Der Gemeinderat kann in besonderen, begründeten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen 2.1.3, 2.1.4 und 2.2 dieser Richtlinie beschließen.

3. Kaufpreise

3.1 Verkehrswert

Die Gemeinde Ammerbuch verkauft die Bauplätze zum Verkehrswert.

Der Verkaufspreis wird auf der Grundlage des Verkehrswertes festgesetzt und regelmäßig überprüft.

3.2 Förderung

3.2.1 Bauverpflichtung

Bei der Festlegung der Verkehrswerte wird die Bauverpflichtung als Förderbetrag berücksichtigt. Der Förderbetrag wird für jedes Baugebiet getrennt vom Gutachterausschuss bewertet und vom Gemeinderat beschlossen.

3.2.2 Kinder

Die Gemeinde Ammerbuch möchte Ammerbucher Bewerber mit Kindern, die in Ammerbuch wohnen oder arbeiten, unterstützen. Der Gemeinderat entscheidet im Einzelfall über die Gewährung des Förderbetrages, ein Rechtsanspruch auf diesen Förderbeitrag besteht nicht.
Bewerber erhalten im Falle der Kinderförderung im Rahmen der Beurkundung des Kaufvertrages einen Anspruch auf Auszahlung eines Förderbetrages:

für das 1. Kind 1.600,- Euro
für das 2. Kind 1.800,- Euro
und ab dem 3. Kind 2.000,- Euro je Kind.

Die Gemeinde gewährt dem Käufer auf Antrag den o. g. Förderbetrag, sobald das Wohnhaus bzw. die Hauptwohnung vom Käufer selbst bezogen wird. Die Auszahlung erfolgt innerhalb eines Monats nach Vorlage des Nachweises über die Eigennutzung.

Berücksichtigt werden dabei nur Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für die der Bewerber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags nachweislich Kindergeld bezieht.

3.3. Abschluss des Kaufvertrages

Der Kaufvertrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Beschluss des Gemeinderates über die Bauplatzzusage abgeschlossen werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Vertragsabschluss, verliert der Gemeinderatsbeschluss seine Bindungswirkung.

3.4. Fälligkeit des Kaufpreises

Der Kaufpreis ist innerhalb eines Monats nach Beurkundung des Kaufvertrages zur Zahlung fällig.

4. Inkrafttreten

Diese Vergaberichtlinie tritt am 01.02.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 01.01.1990 mit Änderungen außer Kraft.
Bestehende Baugebiete werden nach dieser Richtlinie behandelt.