Bei der Übertragung eines Grundstücks auf einen oder mehrere neue Eigentümer kann die Gemeinde in bestimmten Fällen ein
Vorkaufsrecht ausüben.
Ein Vorkaufsrecht besteht beispielsweise bei Grundstücken, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist, oder bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.
Besteht ein Vorkaufsrecht nicht, oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeindeverwaltung auf Antrag darüber ein Zeugnis auszustellen. Dieses sogenannte
"Negativzeugnis" benötigen Sie, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann.
Bitte informieren Sie sich über die genaue Höhe der Kosten für ein Negativzeugnis direkt bei der Gemeindeverwaltung.
Der Verkäufer oder der Käufer müssen der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages mitteilen. In der Regel übernimmt dies der beurkundende Notar. Dieser beantragt auch schriftlich die Ausstellung eines Negativzeugnisses.
Will die Gemeinde Ammerbuch ihr Vorkaufsrecht ausüben, wird dies den Beteiligten und dem Notar schriftlich mitgeteilt.
Rechtsgrundlage
§ § 24 – 28 Baugesetzbuch (BauGB) (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde)
Gemeinde Ammerbuch, Edith Heydlauff
Kirchstraße 6, 72119 Ammerbuch-Entringen
Tel. 07073 / 9171-52, Fax 07073 / 9171-71
E-Mail:
e.heydlauff@ammerbuch.de