Verbrennen von Grünabfällen und Stroh


Das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt) rechtzeitig vorher anzuzeigen.


Jedes Frühjahr und jeden Herbst hören wir regelmäßig dieselben Klagen: Pflanzliche Abfälle werden in Nachbars Garten unerlaubt verbrannt, ganze Wohngebiete völlig "eingenebelt".
Das Ordnungsamt weist jetzt darauf hin, dass das Verbrennen von Grünabfällen (so genannte "Gartenfeuer") nur im Ausnahmefall erlaubt ist, und dann nur unter strengen Bedingungen. Nach Möglichkeit sollte ganz darauf verzichtet werden - nicht nur den Nachbarn zuliebe, sondern auch zum Schutz der Umwelt und der Tierwelt.

Landwirtschaftliche Abfälle und Gartenabfälle sollten am besten verwertet werden. Man kann die Grünabfälle verrotten lassen, indem man sie liegen lässt, untergräbt, unterpflügt oder auf dem eigenen Grundstück kompostiert.
Die Kompostierung stellt eine ökologisch vernünftige und auch ökonomisch sinnvolle Lösung dar. Sie lehnt sich an den natürlichen Stoffkreislauf an, schont Ressourcen und kann zur Verbesserung der Fruchtbarkeit von Böden und gärtnerischen Substraten beitragen. Die Verwertung von Grünabfällen hat daher klaren Vorrang vor der Verbrennung.
Lediglich mit Feuerbrand befallenes Pflanzenmaterial darf nicht in die Kompostierung gegeben werden, da der Erreger nur durch Verbrennen sicher abgetötet wird.

Im Innenbereich besteht ein Verbrennungsverbot. Im Außenbereich dürfen pflanzliche Abfälle nur verbrannt werden, wenn auf dem betreffenden Grundstück keine Verwertungsmöglichkeit besteht.

Auch in diesem Fall sind jedoch wichtige Regeln zu beachten: