Standesamt Ammerbuch
Gemeinde Ammerbuch, Kirchstraße 6, 72119 Ammerbuch
Tel. 07073 / 9171-21, Fax 07073 / 9171-98
E-Mail
standesamt@ammerbuch.de
Sprechzeiten: Montag bis Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr,
Mittwoch 14.00 bis 18.15 Uhr
Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir um telefonische Terminvereinbarung.
Ist Ihr Kind in Ammerbuch geboren, so muss die Geburt innerhalb einer Woche beim Standesamt Ammerbuch angezeigt werden.
Zur Anzeige sind verpflichtet
- Jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist.
- Jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Bei Geburten im Geburtshaus ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet.
Bitte beachten Sie:
Erklärungen über die Namensführung sind unwiderruflich.
Sollten noch Fragen bestehen, nehmen Sie bitte noch vor der Beurkundung Kontakt mit uns auf.
Zur Beurkundung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Bei miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister. Die erforderliche Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.
- Bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters, sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen.
- Personalausweis oder Reisepass.
- Bei Hausgeburten: Eine von einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Bescheinigung über die Geburt.
Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Familienname des Kindes
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
Haben die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so müssen Sie durch eine Erklärung bestimmen, welchen Namen das Kind erhalten soll. Dies gilt ebenso, wenn bereits vorgeburtlich die Vaterschaft und das gemeinsame Sorgerecht erklärt wurden. Der Familienname gilt dann automatisch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Besteht kein gemeinsames Sorgerecht, erhält das Kind den Familiennamen, den die Muter zum Zeitpunkt der Geburt führt. Durch Erklärung beim Standesamt kann dem Kind auch der Name des Vaters erteilt werden.
Für Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit gibt es Sonderregelungen, über die Sie das Standesamt informiert.
Nach der Beurkundung der Geburt werden gebührenfreie Bescheinigungen zur Beantragung von Kindergeld, Elterngeld, zur Vorlage bei der Krankenkasse und religiöse Zwecke ausgestellt.
Weitere gebührenpflichtige Urkunden (12,-- Euro /Urkunde) können beantragt werden (z.B. für Ihr Stammbuch).