Wir haben hier Informationen, Links und Infoblätter zur Organisation von größeren Feiern und Veranstaltungen für Sie zusammengestellt:
Veranstaltungstermin
Alkoholausschank und/oder Straßensperrung, Plakatierung
- Eine Gestattung wird benötigt beim Ausschrank von Alkohol:
Wer bei einer Veranstaltung oder einem Fest unter anderem alkoholische Getränke gegen Entgelt abgibt, benötigt hierzu eine Erlaubnis des Ordnungsamtes (eine sogenannte Gestattung). Die Gestattung muss rechtzeitig (2 Wochen) vor der Veranstaltung schriftlich beim Ordnungsamt beantragt werden.
Formular "Gestattung" (.pdf)
- Infos zur verkehrsrechtliche Anordnung:
Wer eine Straßensperrung (z.B. halbseitige Sperrung, Vollsperrung usw.) benötigt, hat einen entsprechenden Antrag schriftlich zu stellen. Der Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung ist mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Sperrung bei der Straßenverkehrsbehörde (Ordnungsamt) vorzulegen. Die Gebühr richtet sich nach dem Umfang der Sperrung und der zeitlichen Dauer. Die notwendigen Verkehrszeichen werden in der Anordnung vorgeschrieben und sind vom Antragsteller zu besorgen und entsprechend aufzustellen.
Antragsformular "Verkehrsrechtliche Anordnung" (.pdf)
- Antrag zum Abbrennen eines Feuerwerks:
Wer bei einer Veranstaltung ein Feuerwerk oder Bühnenfeuerwerk abbrennen möchte, benötigt dafür eine Sondergenehmigung des Ordnungsamtes.
Antragsformular "Feuerwerk" (.pdf)
Ansprechpartner bei der Gemeindeverwaltung:
Dietmar Haug,
Ordnungsamt
Kirchstraße 6, 72119 Ammerbuch-Entringen
Tel. 07073 / 9171-22, Fax 07073 / 9171-98, E-Mail
d.haug@ammerbuch.de
Sprechzeiten: Montag bis Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr, Mittwoch 14.00 bis 18.15 Uhr und nach Vereinbarung
Belegung der Turnhallen und Bürgerhäuser in Ammerbuch
Für die Beantragung auf Überlassung (Miete) einer Turnhalle bzw. eines Bürgerhauses (Kelter) sind folgende
Anträge auszufüllen:
Ansprechpartner bei der Gemeindeverwaltung:
Gitta Uttner,
Bauamt
Kirchstraße 6, 72119 Ammerbuch-Entringen
Tel. 07073 / 9171-65, Fax 07073 / 9171-71, E-Mail
g.uttner@ammerbuch.de
Sprechzeiten: Montag bis Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr, Mittwoch 14.00 bis 18.15 Uhr und nach Vereinbarung
Infobroschüren / Infoblätter
Links zu weiterführenden Seiten
Diese Links und Infobroschüren wurden hauptsächlich zusammengestellt vom
Landratsamt Tübingen, Abt. 32: Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Wilhelm-Keil-Straße 50, 72072 Tübingen, Tel. 07071/207-0
Herr Uhde, Tel 07071 207-3223, Fax 07071 / 207-93223, E-Mail
d.uhde@kreis-tuebingen.de
Musik
- Sie möchten bei einer Veranstaltung Musik abspielen oder aufführen?
Hier sind die Hinweise der Gema für Musiknutzer:
www.gema.de/musiknutzer
Finanzamt
- Bei gewinnorientierten Veranstaltungen sind in der Regel Umsatz und Gewinn dem Finanzsamt zu melden. Das Ordnungsamt übersendet von sich aus eine Mehrfertigung der Gestattung an das Finanzamt. Auf Grund der umfassenden Rechtsmaterie wird empfohlen, sich in Detailfragen an das Finanzamt Tübingen zu wenden.
Tombola oder Lotterie
- Eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung (Tombola) muss rechtzeitig beim Finanzamt Tübingen angemeldet werden. Entsprechende Formulare sind dort erhältlich.
Einzelheiten dazu sind auch auf der Internetseite www.vereinsbesteuerung.info abrufbar.
Pflichten des Veranstalters
- Der Veranstalter selbst muss für Sicherheit und Ordnung im Bereich der Veranstaltung die notwendige Vorsorge treffen. Die Polizei greift erst ein, wenn die dem Verantwortlichen zur Verfügung stehenden Mittel versagen. Maßnahmen für eine sichere Gestaltung der Veranstaltung können sein: Einlasskontrollen, eigene Ordner, private Sicherheitsfirmen, Parkplatzwächter wegen Zufahrt Rettungsfahrzeuge, "glasfreier" Getränkeausschank.
Hinweise zum Brandschutz gibt's auf diesem Merkblatt (.pdf-Datei)
Jugendschutz
- Die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes sind unbedingt zu beachten.
Zum Beispiel gilt grundsätzlich für die Abgabe von Alkohol oder Tabakwaren bei Vereinsfesten oder sonst in der Öffentlichkeit: Wer widerrechtlich alkoholische Getränke oder Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche abgibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 28 Jugendschutzgesetz.