Sprechzeiten: Montag bis Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr, Mittwoch 14.00 bis 18.15 Uhr
und nach Vereinbarung
Nachfolgend sind die erforderlichen Unterlagen aufgeführt, die für das jeweilige Verfahren zur Genehmigung eines geplanten Bauvorhabens benötigt werden.
Download dieser
Infobroschüre für Bauherren und Archirekten (.pdf)
Die Planunterlagen müssen
sortiert, geheftes als sogenanntes
Planheft und
mindestens 3-fach eingereicht werden.
Die Gemeinde Ammerbuch hat keine eigene Baurechtszuständigkeit. Zuständige Baurechtsbehörde ist das
Landratsamt Tübingen. Trotzdem sind alle für die Bearbeitung Ihres Bauantrags notwendigen Unterlagen direkt bei der Gemeinde Ammerbuch einzureichen. Die Unterlagen werden innerhalb von drei Arbeitstagen durch die Gemeinde an die Baurechtsbehörde beim Landratsamt weitergeleitet. Ein Planheft wird zur Prüfung des Einvernehmens zurückbehalten. Um den Antrag so schnell als möglich bearbeiten zu können, ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen vollständig vorgelegt werden.
Bei Fragen stehen Frau Langer und Frau Penka vom Bauamt gerne zur Verfügung.
§ 43 Abs. 3 LBO
Für die Errichtung von Gebäuden, die der Baugenehmigung oder der Kenntnisgabe bedürfen, darf als Planverfasser für die Bauvorlagen nur bestellt werden, wer
- die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf,
- die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innarchitekt" führen darf, jedoch nur für die mit dieser Berufsaufgabe verbundenen Vorhaben,
- in die von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführte Liste der Planverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen eingetragen ist.
§ 43 Abs. 4 LBO
Für die Errichtung von
- Wohngebäuden mit einem Vollgeschoss bis zu 150 m² Grundfläche,
- eingeschossigen gewerblichen Gebäuden bis zu 250 m² Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt von Außenwand und Dachhaut,
- landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden bis zu zwei Vollgeschossen und bis zu 250 m² Grundfläche
dürfen auch Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtungen das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, sowie staatlich geprüfte Technikerinnen oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik sowie Meisterinnen und Meister des Mauerer-, Zimmerer-, Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks als Planverfasser bestellt werden.
Diese Regelungen zur Planvorlageberechtigung gelten nicht für Abbruchkenntnisgaben, Bauvoranfragen, Garagen bis 100 m² Nutzfläche, Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude. Hier kann jeder Bauherr, bei Abbruchmaßnahmen unterstützt durch den Fachunternehmer seine Bauvorlagen fertigen und einreichen.
Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden, bei der Errichtung von
- Wohngebäuden (ausgenommen Hochhäuser),
- landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden mit Wohnteil bis zu drei Geschossen,
- Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 100 m² Grundfläche und bis zu 3 Geschossen,
- eingeschossigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis zu 250 m² Grundfläche,
- Stellplätzen und Garagen für obige Gebäude
- Nebenanlagen i.S.d. § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) für obige Gebäude unter der Voraussetzung, dass diese Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, der nach dem 29.06.1961 rechtsverbindlich geworden ist oder in einem Gebiet nach § 7 BauGB-Maßnahmengesetz. Darüber hinaus darf keine Veränderungssperre im Sinn von § 14 BauBG bestehen.
- Antragsformular Kenntnisgabeverfahren
- Lageplan (§ 5 LBOVVO)
Maßstab 1:500 mit zeichnerischem und schriftlichem Teil als Sachverständigenlageplan
- Bauzeichnungen (§ 6 LBOVVO)
Maßstab 1:100; Grundrisse, Schnitte, Ansichten
- Baubeschreibung (7 Abs. 1 LBOVVO)
nach Formblatt
- Darstellung der Grundstücksentwässerung (§ 8 LBOVVO)
Entwässerungslageplan, Bauzeichnungen Entwässerungsanlage mit Leitungsführung. Zusätzlich ist ein Antrag auf Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung beizufügen.
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis ( § 10 Abs.1 LBOVVO)
- Bestätigung des Planverfassers und des Lageplanfertigers (§ 11 LBOVVO)
- Bauleiterbenennung (§ 2 Abs.1 Nr.6 LBOVVO)
- Statistischer Erhebungsbogen
- Ggf. Antrag auf Abweichung / Ausnahme / Befreiung (§ 51 Abs.5 LBO)